Scale of charges

Verwaltungsanordnung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung kirchlichen
Archivguts in der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland
(Archivgebührenordnung)
Vom 21. November 2006
Aufgrund von § 13 des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Mai
2000 (ABl. EKKPS 2000 S. 137) und § 5 des Kirchengesetzes zur Vereinheitlichung des
Archivrechts vom 18. November 2006 (ABl. S. 259) hat das Kollegium des Kirchenamtes
folgende Verwaltungsordnung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Bereich der Föderation Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland im Sinne von § 1 Archivgesetz, die kirchliches Archivgut im
Sinne von § 2 Archivgesetz verwalten.
§ 2
Gebührenberechnung
(1) Bei der Inanspruchnahme kirchlicher Archive und der Benutzung im kirchlichen Besitz
befindlichen Archivguts einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren erhoben:
1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen, wenn dies für
private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
2. bei Inanspruchnahme des Archivs für:
a) schriftliche Auskünfte,
b) die Anfertigung von Abschriften, Regesten und Übersetzungen,
3. für die Ausstellung und Beglaubigung von Urkunden (z. B. Kirchenbuchauszügen), Kopien
und Abschriften,
4. für die Anfertigung von Reproduktionen,
5. für die Genehmigung der Anfertigung von Reproduktionen und deren Wiedergabe
durch den Benutzer,
6. für die Ausleihe von Archivgut.
(2) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührenordnung
(Gebührentafel).
(3) Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr nach Absatz 1 nicht vorgesehen ist,
kann das Archiv die entsprechende Gebühr fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand an
Arbeitszeit und Material festsetzen.
§ 3
Gebührenzahlung und Auslagenerstattung
(1) Die bei der Inanspruchnahme eines Archivs entstehenden Auslagen, insbesondere für
Reproduktionskosten, Porto, Versichrung und Mahnungen, sind zu erstatten.
(2) Die Gebühren und die Auslagenerstattung werden mit dem Tütigwerden des Archivs
fällig. Das Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
(3) Das Archiv kann die Benutzung untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende
Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht
gewährleistet ist.
(4) Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstattung
ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme
durch Dritte veranlasst.
§ 4
Gebührenbefreiung
(1) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen
Dienststellen, soweit die Benutzung im Rahmen ihrer amtlichen Aufgabenerfüllung erfolgt
und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres
Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von
kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(3) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung
der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder
kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem
Umfang hält.
(4) Gebührenbefreiung wird in der Regel nicht gewährt, wenn bei schriftlichen Auskünften
die Bearbeitungszeit drei Stunden übersteigt.
(5) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 20. März 2001 (ABl.
EKKPS S. 83) sowie die Gebührenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
vom 31. August 1999 (ABl. ELKTh S. 179) außer Kraft.
Magdeburg/Eisenach, den 21. November 2006 (5112 / 6511)
Brigitte Andrae Dr. Hans-Peter Hübner
Präsidentin Vizepräsident
Anlage:Gebührentafel (gültig ab 1. Januar 2007)