Gebührenordnung

Gebührensatzung zur Benutzungssatzung des Stadtarchivs der Kreisstadt Bad Salzungen
Der Stadtrat der Kreisstadt Bad Salzungen hat in seiner Sitzung vom 23.10.2012 folgende Neufassung der Gebührensatzung zur Benutzungssatzung
für das Stadtarchiv beschlossen:
Gesetzliche Grundlagen:
- § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 23.12.2005 (GVBl. S. 446)
- §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)
vom 07.07.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889)
- Benutzungssatzung für das Stadtarchiv der Kreisstadt Bad Salzungen vom 14.11.2003
§ 1
Gebühren und Auslagen
(1) Für die Benutzung einschließlich beanspruchter Leistungen des Stadtarchivs der Kreisstadt Bad Salzungen sind Gebühren nach dem der Satzung als
Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis zu entrichten. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch Leistungen Dritter Auslagen, sind diese von dem veranlassenden Benutzer zu erstatten.
(3) Schuldner der Gebühren und Auslagen ist, wer das Stadtarchiv benutzt, insbesondere wer dessen gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder in
Anspruch genommen hat. Mehrere Schuldner von Gebühren und Auslagen sind Gesamtschuldner.
§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Auslagen, Vorschüsse
(1) Gebühren und Auslagen entstehen mit der Gewährung von Benutzungsmöglichkeiten, bei beanspruchten Leistungen mit der Vornahme der einzelnen
Leistungen. Sie werden mit Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenfestsetzung fällig.
(2) Die Kreisstadt Bad Salzungen kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren verlangen und die Benutzung von der Entrichtung der Vorschüsse
abhängig machen.
§ 3
Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben
a. für die Benutzung von Archivgut durch Einrichtungen, die dieses abgeliefert haben bzw. deren Rechtsnachfolger oder durch von diesen
beauftragte Dritte
b. für nachweisbar wissenschaftliche oder Unterrichtszwecke, sowie für die Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte
c. für die Beratung und Auskunftserteilung, die den Nachweise versorgungsrechtlicher Ansprüche zum Ziel haben
d. für die Beratung und Auskunftserteilung, die ohne Hinzuziehung von Archivgut möglich ist.
(2) Auch bei Vorliegen wissenschaftlicher oder orts- und heimatgeschichtlicher Zwecke kann Befreiung nur gewährt werden, wenn die Forschungen, die im
Zusammenhang mit der Benutzung erfolgen, nicht überwiegend im eigenen Interesse des Benutzers oder eines privaten Auftraggebers oder gewerblich
betrieben werden. Familiengeschichtliche Forschungen gelten nicht als wissenschaftliche Forschungen im Sinne dieser Satzung.
(3) Eine Gebührenermäßigung auf 25 % erhalten
a) Schüler und Studenten (gültiger Schüler- bzw. Studentenausweis),
b) Auszubildende (Ausbildungsvertrag) und
c) in sozialen Härtefällen.
Die Ermäßigung gilt nicht für Auslagen.
(4) Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung des Archivgutes im Interesse der Stadt Bad Salzungen liegt.
(5) Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Bezahlung von Auslagen.
(6) Auslagen bis 25,00 € sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe im
Sinne § 8 Abs. 1 ThürVwVfG in der jeweils gültigen Fassung handelt.
§ 4
Inkrafttreten
1. Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungskostenordnung
für das Stadtarchiv der Kreisstadt Bad Salzungen
vom 14.03.2003 außer Kraft.
Bad Salzungen, d. 10.12.2012
Bohl
Bürgermeister Dienstsiegel
Stadt Bad Salzungen

Anlage zur Gebührensatzung
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebühr
1. Benutzung von Archivgut
1.1. Vorlage des Archivgutes in den
Räumen des Stadtarchivs je angefangener Tag 4,00 €
1.2. Ausleihe von Archivgut und archivischem Sammlungsgut und Büchern für Ausstellungen
pro Stück 10,00 €
1.3 Bei Beschädigung oder Verlust des Archivgutes
pro Stück 20,00 €
zuzüglich der tatsächlichen Kosten für Restaurierung oder Ersatzbeschaffung
2. Recherchen u. a. Leistungen
2.1.
Mündliche und schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und Archivbehelfen erfordern
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit 13,50 €
2.2.
Anfertigung von Schriftstücken in tabellarischer Form, Registerblättern, Verzeichnissen, Listen, Rechnungen und dergleichen sowie bei schwierigen
paläographischen Texten je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit 13,50 €
3. Reproduktion
3.1. Normalkopien über Sofortkopierer
(schwarz/weiß)
A4 je Kopie 0,50 €
A3 je Kopie 1,00 €
3.2. Readerprinterkopien
A4 je Kopie 1,00 €
3.3. digital
Zeitungen aus der Zeit vor 1945 und Archivgut in schlechtem Erhaltungszustand werden grundsätzlich nicht gescannt
3.3.1. Ausdruck auf Normalpapier
4
A4 je Kopie 4,00 €
A3 je Kopie 6,00 €
3.3.2. Brennen einer CD je Datei und je Foto 3,50 €
3.3.3. e-mail-Versendung je Datei und je Foto 3,50 €
3.3.4. Kosten für die Ausführung
reprographischer Arbeiten durch Dritte in voller Höhe
3.3.5.
Sind Gänge außerhalb des Amtes erforderlich, werden diese in Rechnung gestellt je Gang von einer Zeitdauer bis zu einer Stunde 10,00 €
4. Nutzungsrechte
(Wiedergabe oder sonstige Verwendung von Archivgut )
4.1. Druck und CD-ROM
4.1.1. Auflage bis 1.000 Exemplare je verwendete Vorlage 10,00 €
5.000 Exemplare je verwendete Vorlage 25,00 €
50.000 Exemplare je verwendete Vorlage 45,00 €
100.000 Exemplare je verwendete Vorlage 60,00 €
über 100.000 Exemplare je verwendete Vorlage 100,00 €
4.1.2. Neuauflagen wie 4.1.1. wie 4.1.1.
4.2. Film, Fernseh- und Videoproduktionen
4.2.1. Verwendung jeder zur Verfügung
gestellten Vorlage pro Stück 50,00 €
4.2.2. Wiederholungssendung pro Stück 25,00 €
4.3. Aufnahmen für Film-, Fernseh- und Videoproduktionen je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit 13,50 €
4.4. Tonträger je angefangene Wiedergabeminute 25,00 €
4.5. Einblendung in Online-Diensten
4.5.1. 1 Woche je verwendete Vorlage 25,00 €
4.5.2. 1 Monat je verwendete Vorlage 40,00 €
4.5.3. 3 Monate je verwendete Vorlage 80,00 €
4.5.4. 6 Monate je verwendete Vorlage 120,00 €
4.5.5. 1 Jahr je verwendete Vorlage 200,00 €
4.6.
Verwendung für Gutachten, Projekte oder andere berufliche Tätigkeiten (z.B. Baugutachten) pro Stück 10,00 - 100,00 €
5
5. Ausstellung von beglaubigten und unbeglaubigten Kopien aus den Personenstandsregistern (Urkunden)
5.1. Ausstellung von Urkunden unter Angabe aller erforderlichen Daten, einschließlich Datum von Geburt/ Eheschließung/ Tod
5.1.1. beglaubigt pro Stück 10,50 €
5.1.2. unbeglaubigt pro Stück 7,50 €
5.2. Ausstellung von Urkunden unter Angabe nicht aller erforderlichen Daten
5.2.1. beglaubigt pro Stück 10,50 €
zuzüglich 13,50 € je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit
5.2.2. unbeglaubigt pro Stück 7,50 €
zuzüglich 13,50 € je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit