Gebührenordnung

Benutzersatzung für das Kreisarchiv des Wartburgkreises

Auf der Grundlage der §§ 98,99 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKo) i.d.F. vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz von 01.März 2002 (GVBI. S. 161), $4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thür. Archivgesetz – ThürArchivG) vom 23. April 1992 (GVBI. S. 139) hat der Kreistag des Wartburgkreises in seiner Sitzung am 27.05.2002 folgende Benutzersatzung für das Kreisarchiv des Wartburgkreises (Archivsatzung) beschlossen.


§1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt den Umgang mit Archivgut, archivarischem Sammlungsgut und Büchern bei der Archivierung und Benutzung im Kreisarchiv des Wartburgkreises. Die Bestimmungen dieser Satzung finden dabei Anwendung, soweit Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Registraturbildnern oder Eigentümern nichts Anderes bestimmen.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung übernommen werden einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Ordnung, Auswertung und Benutzung, die im Landkreis oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung an das Kreisarchiv des Wartburgkreises übergeben wurden.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihres rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes als Quellen für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart oder die zur Rechtswahrung sowie auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.

(3) Unterlagen im Sinne dieser Benutzersatzung sind insbesondere Urkunden, Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, und sonstigen Aufzeichnungen, Siegel, Petschafte und Stempel einschließlich der Hilfsmittel für die Ordnung, Benutzung und Auswertung.

(4) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder dokumentarische Materialien, die vom Kreisarchiv des Wartburgkreises zur Ergänzung seines Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen worden sind.

(5) Die Archivierung schließt die Erfassung, Erschließung, Verwahrung, Erhaltung und Bereitstellung des übernommenen Archivgutes zur Benutzung ein.

§ 3 Stellung und Aufgaben des Kreisarchivs des Wartburgkreises

(1) Der Wartburgkreis unterhält das Kreisarchiv als öffentliches Archiv. Es dient auch zur Archivierung seines kommunalen Archivgutes. Das Kreisarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung des Landkreises sowie in den kommunalen Eigenbetrieben anfallenden Unterlagen, die zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden, zu archivieren und für die Benutzung bereit zu stellen.

(2) Das Kreisarchiv des Wartburgkreises berät und unterstützt die aktenführenden Stellen im Hinblick auf die Schriftgutverwaltung und spätere Archivierung. Im Rahmen der Archivpflege können andere Archivträger bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützt werden.

(3) Kommunen, andere Archivträger, die kein eigenes Archiv unterhalten sowie Privatpersonen können ihr Archivgut auf der Grundlage von Depositalverträgen im Kreisarchiv des Wartburgkreises deponieren.

(4) Das Kreisarchiv des Wartburgkreises fördert die Erforschung der Regional- und Lokalgeschichte. Es unterhält und erweitert Sammlungen von Dokumentationsmaterialien, die für die Geschichte und Gegenwart der Region relevant sind und unterhält eine Archivbibliothek.

§4 Recht und Benutzung

(1) Jeder der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, hat das Recht auf Benutzung von Archivgut, archivarischen Sammlungsgut und Büchern im Kreisarchiv des Wartburgkreises nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht Schutzfristen, Vereinbarungen zu Gunsten Dritter oder andere Einschränkungen entgegenstehen.

(2) Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter Belange begehrt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden bzw. der Zweck der Benutzung schutzwürdiger Belange erheblich überwieg.

§5 Möglichkeiten der Benutzung

(1) Die Benutzung erfolgt in der Regel unmittelbar durch Einsichtnahme in Findhilfsmittel, in Archivalien im Original oder in Reproduktionen, in archivisches Sammlungsgut oder in Bücher.

(2) Weiterhin ist eine mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich, die eine Vorlage oder Abgabe in Form von Kopien, Abschriften oder anderen Reproduktionen einschließen kann. Die schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung kann sich mit dem Verweis auf einschlägige Archivalien einschränken.

(3) Das Kreisarchiv kann die Benutzung auch durch Versendung oder Ausleihe von Archivgut, archivarischen Sammlungsgut und Büchern an anderen öffentlichen Stellen ermöglichen. Ein Anspruch auf Versendung und Ausleihe besteht nicht.

(4) Die Benutzung kann auch durch Anfertigen von Reproduktionen erfolgen. Ein Anspruch auf Anfertigung darauf besteht nicht.

(5) Als Benutzung gilt auch die Wiedergabe bzw. sonstige Verwendung von Archivgut z.B. in Druckwerken, auf Film- und Tonträgern, zur Erstellung von Projekten und Gutachten u.ä. (Nutzungsrechte sind zu beachten)

(6) Über die Art der Benutzung entscheidet der Leiter/Leiterin des Kreisarchivs.

§6 Benutzungsantrag

(1) Der Antrag auf Benutzung des Archivs ist in der Regel in Form eines Benutzerantrages nach Anlage 1 zu stellen, wobei der Gegenstand der Nachforschung so genau wie möglich sowie der Benutzungszweckanzugeben ist.
Auf Anforderung des Kreisarchivs ist als Teil des Benutzerantrages eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass bei der Auswertung gewonnener Erkenntnisse aus Archivalien, Urheber- und Persönlichkeitsrechte und andere berechtigte Interessen Dritter gewahrt werden (Anlage 2).

(2) Bei schriftlichen oder fernmündlichen Anfragen kann auf die Stellung eines Benutzerantrages verzichtet werden. Der Benutzer seitens des Archivs in geeigneter Form auf seine Pflichten gemäß Benutzungs- und Kostensatzung hinzuweisen.

(3) Von mitwirkenden Hilfskräften ist in der Regel ein eigener Benutzungsantrag zu stellen.

(4) Auf Verlangen sind dem Benutzerantrag erweiternde Angaben und Unterlagen beizufügen, wie z.B. bei Hochschularbeiten, Stellungnahmen von Hochschullehrern oder andere Legitimationen für den Benutzer.

(5) Der Benutzer ist zur Einhaltung der Benutzersatzung verpflichtet.

(6) Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen und ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

(7) Für die unaufgeforderte und kostenlose Abgabe von Belegexemplaren an das Archiv gilt § 16 Abs. 4 ThürArchivG für das Kreisarchiv entsprechend.

§ 7 Genehmigung des Benutzerantrages

(1) Über die Genehmigung des Benutzerantrages entscheidet der Leiter/die Leiterin des Kreisarchivs.

(2) Die Genehmigung wird nur für den im Benutzerantrag bezeichneten Zweck und für das laufende Kalenderjahr erteilt.

(3) Bei Änderung des Benutzerzweckes oder Forschungsgegenstandes ist erneut ein Benutzerantrag zu stellen.

§ 8 Einschränkung oder Versagen der Benutzung

(1) Die Genehmigung zur Benutzung von Archivalien kann gemäß § 18 ThürArchivG eingeschränkt oder versagt werden. Darüber hinaus kann eine Erteilung der Genehmigung unter Auflagen oder eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung erfolgen, wenn

a) der Benutzer gegen die Benutzersatzung verstoßen oder eine Auflage (z. B. Anonymisierung von personenbezogenen Daten bei Veröffentlichung oder die Nichtabgabe von Kopien oder Abschriften an Dritte) nicht eingehalten hat,

b) der Hauptzweck der Benutzung durch Einsichtnahme in Sekundärquellen erreicht werden kann,

c) der Erschließungszustand der Archivalien eine Benutzung nicht zulässt,

d) die Archivalien wegen gleichzeitiger dienstlicher oder amtlicher Benutzung nicht verfügbar sind

e) durch die Benutzung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde,

(2) Die Genehmigung kann nachträglich widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Genehmigung geführt hätten oder vom Benutzer gegen die Benutzersatzung verstoßen worden ist bzw. die erteilten Auflagen nicht eingehalten worden sind.

§9 Schutzfristen und deren Verkürzung

(1) Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unbeschadet dieser allgemeinen Schutzfrist darf Archivgut, dass sich auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut) erst 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.
Für Archivgut, das besonderen Genehmigungsvorschriften unterliegt, gilt § 17 Abs. 3 ThürArchivG.

(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Außerdem findet sie auf Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 ThürArchivG sowie der staatlichen Verwaltungsbehörde der ehemaligen DDR, die nicht personenbezogen sind, keine Anwendung.

(3) Die in Absatz 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch für die Benutzung durch öffentliche Stellen. Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben sind ist auch innerhalb der Schutzfristen möglich. Die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut auf Grund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.

(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenen Archivgut ist eine Verkürzung der Schutzfristen insbesondere zulässig, wenn

a) die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt. Soweit es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt, sind Forschungsergebnisses ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen,

b) die Benutzung zum Zweck der Strafverfolgung, Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten, Verstorbenen, zur Wiedergutmachung, der Hilfeleistung nach dem Häftlingsgesetz, dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes, der Aufklärung von Verwaltungsakten oder der Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle erforderlich ist.

(5) Über die Genehmigung des Antrages auf Schutzfristenverkürzung entscheidet der Landrat oder die von ihm bestimmte Stelle.

(6) Eine Benutzung von personenbezogenem Archivgut ist unabhängig von den festgelegten Schutzfristen auch zulässig, wenn es sich um den Betroffenen selbst handelt oder wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes, ihre Angehörigen zugestimmt haben.

Die Einwilligung ist von den überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person durch den Benutzer einzuholen. Die Zustimmung der Angehörigen setzt die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen voraus. Sind überwiegende schutzwürdige Belange Dritter zu wahren, ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürArchivG zu verfahren.

(7) Plant der Benutzer aus wissenschaftlichen Gründen die Nichtanonymisierung personenbezogener Daten, so muss er genau den Personenkreis angeben. Eine wissenschaftliche Begründung für Namensnennung obliegt dem Benutzer, ebenso die Begründung, warum das Forschungsvorhaben sonst nicht durchgeführt werden kann.

§10 Weiterführende Bestimmungen gemäß ThürArchivG

Weiterführende Bestimmungen gemäß ThürArchivG, insbesondere des § 15 bezüglich Datenschutz, Sicherung und Erschließung, bleiben unberührt.

§11 Direktbenutzung

(1) Findhilfsmittel, Archivgut, archivarisches Sammlungsgut oder Bücher sind nur im Benutzerraum zu benutzen.

(2) Die Benutzung des Archivs hat während der festgesetzten Öffnungszeiten zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter/die Leiterin des Kreisarchivs.

(3) Das Kreisarchiv ist beim Ermitteln und Vorlegen der Findhilfsmittel, Archivalien, Sammlungsstücken oder Büchern behilflich, es ist nicht zur Unterstützung beim Lesen oder Übersetzen verpflichtet.

(4) Der Benutzer hat sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Das Rauchen, Essen, Trinken ist im Benutzerraum untersagt.

(5) Aus dienstlichen Gründen kann jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Archivalien, Sammlungsstücken oder Büchern vorgelegt werden. Sie ist bis zum Ende der Benutzungszeit zurückzugeben und kann für eine begrenzte Zeit zur weiteren Benutzung bereitgehalten werden.

(6) Die Findhilfsmittel, Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher sind sorgfältig zu behandeln und in demselben Zustand, wie sie vorgelegt wurden, wieder zurückzugeben. Das Anbringen von Strichen, Bemerkungen und Klebezetteln sowie das Radieren und Nachziehen von verblassten Stellen oder das Verwenden als Schreibunterlage ist untersagt.

(7) Festgestellte Mängel im Ordnungs- und Erhaltungszustand sind dem Kreisarchiv sofort mitzuteilen.

(8) Über die Verwendung technischer Hilfsmittel durch den Benutzer im Benutzerraum entscheidet der Leiter/die Leiterin des Kreisarchivs.

§12 Versendung und Ausleihe

(1) Im Ausnahmefall können auf begründeten Antrag Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher – soweit ihr Erhaltungszustand, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung von schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen – zur wissenschaftlichen Benutzung an hauptamtlich verwaltete Archive versandt oder zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden. Vorher ist genau zu prüfen, ob derselbe Zweck nicht durch Übersendung von Reproduktionen erzielt werden kann. Ein Anspruch auf Versendung oder Ausleihe besteht nicht.

(2) Die Genehmigung zur Versendung oder Ausleihe erteilt der Leiter/die Leiterin des Kreisarchivs.

(3) Vom Versand ausgeschlossen sind Urkunden, besonders wertvolle oder häufig gebrauchte Archivalien, Sammlungsstücke und Bücher.

Das auswärtige Archiv ist verpflichtet, das Archivgut unter fachlicher Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es feuer- und diebstahlsicher zu verwahren und nach Ablauf der vom Kreisarchiv bestimmten Fristen zurückzusenden.

(4) Auch bei der Ausleihe ist eine sachgemäße Behandlung, d.h. wirksamer Schutz vor Verlust, Beschädigung unbefugter Benutzung, durch den Entleiher zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist zwischen Verleiher und Entleiher ein Vertrag abzuschließen, in dem der Verleiher Auflagen für die Sicherheit und Erhaltung der entliehenen Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher erteilen kann.

(5) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Antragsteller/Entleiher.

(6) Aus dienstlichen Gründen können versandte Archivalien oder Sammlungsstücke jederzeit wieder zurückgefordert werden.

(7) Der Versand der Archivalien zur amtlichen Benutzung durch Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden erfolgt im Rahmen der Amtshilfe.

§13 Anfertigen von Reproduktionen

(1) Soweit der Erhaltungszustand der Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung von schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, können auf Kosten des Benutzers Reproduktionen angefertigt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

(2) Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des Archivs zum angegebenen Zweck, unter Angabe des Archivs und der festgelegten Signatur sowie unter dem Hinweis auf die dem Archiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

(3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Urhebers, bei dessen Nichtfeststellbarkeit, diejenigen des vermeintlichen Urhebers bzw. Eigentümers.

§14 Haftung

Für die Benutzung des Kreisarchivs des Wartburgkreises werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Kostensatzung erhoben.

§16 Quellenangabe

Bei Veröffentlichungen unter Verwendung von Archivalien, Sammlungsstücken oder Büchern des Kreisarchivs Wartburgkreis ist die Quellenangabe folgendermaßen vorzunehmen:

Kreisarchiv Wartburgkreis, Bestand, Signatur, Aktentitel, Jahr

Die Angaben des Archivs, des Bestandes und der Signatur sind hierbei zwingend erforderlich; dasselbe gilt für Zitate aus Archivalien in einem selbständigen wissenschaftlichen Werk.

§ 17 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Archivsatzung des Landkreises Bad Salzunge von 26.06.1991 außer Kraft.
Bad Salzungen, den 27.05.2002


Gebührenordnung

Benutzungskostensatzung für das Kreisarchiv des Wartburgkreises

Auf der Grundlage der §§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) i.d.F. vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. März 2002 (GVBl. S. 161), der §§ 2, 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung vom 19. Sept. 2000 (GVBL S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GVBL 2. 418), und § 14 der Benutzungssatzung für das Kreisarchiv des Wartburgkreises vom 27.05.2002 hat der Kreistag des Wartburgkreises in seiner Sitzung am 29.05.2002 die folgende Kostensatzung für die Benutzung des Kreisarchivs des Wartburgkreises beschlossen:

§ 1 Kostenpflicht und Kostenschuldner

(1) Für die Benutzung des Archivs werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Kostensatzung erhoben. Die Höhe der Gebühren und der Auslagen richtet sich nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1).

(2) Kostenschuldner ist, wer

a) das Kreisarchiv benutzt,
b) die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
c) die Gebühren durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
d) für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§2 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Kosten werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig.

§3 Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Benutzung von Archivgut

a) im überwiegend öffentlichen Interesse
b) durch Einrichtungen, die diese abgeliefert haben bzw. deren Rechtsnachfolge oder durch von diesen beauftrage Dritte,
c) zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte
d) Mit dem Ziel des Nachweises versorgungsrechtlicher Ansprüche

erfolgt.

(2) Die Benutzung von Archivgut auch archivarischem Sammlungsgut im Lesesaal oder anderen geeigneten Diensträumen ist kostenlos.
(3) Die Benutzung der Archivbestände im Lesesaal durch die Mitarbeiter des Archivs ist gebührenfrei.
(4) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei.
(5) Die §§2 und 3 des ThürVwKostG werden entsprechend angewandt.

§4 Gebührenermäßigung

(1) Bei Schülern und Studenten wird die Hälfte der Gebühren erhoben.
(2) Gebühren für das Recht auf Wiedergabe von Archivalien oder archivarischem Sammlungsgut für die einmalige Reproduktion beim Druck können ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Archivträger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat.
(3) Eine Ermäßigung der Auslagen erfolgt nicht.

§5 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Gebühren und Auslagen werden nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Soweit im Kostenverzeichnis ein Rahmen für die Gebühr vorgesehen ist, erfolgt die Festsetzung der Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Auslagen sind, soweit nicht auf Grund eines etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die Amtshandlung selbst Gebührenfreiheit besteht.

§6 In-Kraft-Treten

Die Benutzerkostensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzerkostensatzung für das Kreisarchiv Wartburgkreis vom 29.06.1991 außer Kraft.


Anlage 1 Kostenverzeichnis

I. Gebühren

1. Direktbenutzung
1.1 Benutzung von Archivgut, archivarischem Sammlungsgut und Büchern je Auftrag 5,00 bis 25,00 Euro
1.2 Benutzung von Bauunterlagen je Gebäude bzw. Projekt 15,00 Euro

2. Auskünfte
2.1 Schriftliche Auskünfte einschließlich Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut
je angefangene Halbstunde der aufgewandten Arbeitszeit 8,00 Euro
2.2 Abschriften oder Übersetzungen aus Archivgut (je nach Schwierigkeitsgrad) A4-Seite 10,00 bis 20,00 Euro
2.3 Gutachterliche Tätigkeit je angefangene Halbstunde der aufgewandten Arbeitszeit 15,00 Euro

3. Versendung
3.1 Versendung von Archivgut, archivischem Sammlungsgut und Büchern an andere Archive je Auftrag 10, 00 bis 30,00 Euro

4. Ausleihe
4.1 Ausleihe von Archivgut, archivarischem Sammlungsgut und Büchern für Ausstellungen pro Stück 10,00 Euro

5 Reproduktionen
5.1 Anfertigen von Reproduktionen soweit nicht eine der Gebühren nach Ziff. 1 bis 4 zu erheben ist je Auftrag 5,00 bis 25,00 Euro

6 Nutzungsrechte(Wiedergabe oder sonstige Verwendung von Archivgut)
6.1 Druck und CD-ROM

6.1.1 Auflage bis 1.000 Exemplare je verwendete Vorlage 10,00 Euro
5.000 Exemplare je verwendete Vorlage 25,00 Euro
50.000 Exemplare je verwendete Vorlage 45,00 Euro
100.000 Exemplare je verwendete Vorlage 60,00 Euro
über 100.000 Exemplare je verwendete Vorlage 100,00 Euro

6.1.2 Neuauflagen wie 6.1.1 wie 6.1.1

6.2 Film, Fernsehen und Videoproduktionen

6.2.1 Verwendung jeder zur Verfügung gestellten Vorlage pro Stück 50,00 Euro
6.2.2 Wiederholungssendung pro Stück 25,00 Euro

6.3 Aufnahmen für Film-, Fernseh- und Videoproduktion je angefangene Halbstunde der aufgewandten Arbeitszeit 8,00 Euro
6.4 Tonträger je angefangene Wiedergabeminute 25,00 Euro

6.5 Einblendung in Online-Dienste
6.5.1 1 Woche je verwendete Vorlage 25,00 Euro
6.5.2 1 Monat je verwendete Vorlage 40,00 Euro
6.5.3 3 Monate je verwendete Vorlage 80,00 Euro
6.5.4 6 Monate je verwendete Vorlage 120,00 Euro
6.5.5 1 Jahr je verwendete Vorlage 200,00 Euro

6.6 Verwendung für Gutachten, Projekte oder andere berufliche Tätigkeiten
(z.B. Baugutachten) pro Stück 10,00 bis 100,00 Euro

7. Beschädigung und Verlust
7.1 Bei Beschädigung und Verlust von Archivalien, archivarischem Sammlungsgut und Büchern pro Stück 10,00 bis 100,00 Euro
8 Erbringung von Sonderleistung je angefangene Halbstunde der aufgewandten Arbeitszeit 8,00 Euro


II. Auslagen

1. Reproduktion
1.1 Elektro-/Xerokopien von Archivgut Din A4 je Stück 0,30 Euro
Elektro-/Xerokopien von Archivgut Din A3 je Stück 0,50 Euro
1.2 Kopien über Reader-Printer-Geräte DIN A4 je Stück 0,50 Euro
Kopien über Reader-Printer-Geräte DIN A3 je Stück 0,70 Euro

1.3 Aufnahmen auf Bildfilm – Farbfilm
a) Color Negativfilm 24 x 36 mm
6 x 7 cm / 6 x 9 cm
9 x 12 cm

b) Color-Diapositiv 24 x 36 mm
6 x 7 cm / 6 x 9 cm
9 x 12 cm
Kosten für die Ausführung reprographischer Arbeiten durch Dritte werden in voller Höhe getragen.

1.4 Rückvergrößerungen (s/w) auf reprofähigem Bildpapier z. B. Scanner

10,5 x 14,8 cm je Stück 2,50
(Postkartenformat)
13 x 18 cm je Stück 3,00 Euro
18 x 24 cm je Stück 5,00 Euro
24 x 30 cm je Stück 7,00 Euro
30 x 40 cm je Stück 10,00 Euro
20 x 50 cm je Stück 14,00 Euro

2. Kopierung auf elektronischen Speichermedien

2.1 Dateien
a) Diskette je Stück 5,00 Euro
b) CD Je Stück 20,00 Euro

2.2 Tonträger
a) Kassette je Stück 10,00 Euro
b) CD je Stück 20,00 Euro

2.3 Kosten für die Ausführung reprographischer Arbeiten durch Dritte sind in voller Höhe zu tragen.

3. Sonstige Auslagen
3.1 Auslagen für die Versendung von Archivgut, archivarischem Sammlungsgut und Büchern sowie Reproduktionen
(außer einfache Briefe bis 20g) sind in voller Höhe zu tragen.

4. Auslagen für Verpackung mit besonderem Aufwand sind in voller Höhe zu tragen.

5. Auslagen für Versicherungen sind in voller Höhe zu tragen.

6. Sonstige besondere Auslagen sind in voller Höhe zu tragen.